Artikel 26b VO (EU) 2016/794
Austausch personenbezogener Daten mit privaten Parteien zur Bekämpfung der Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet
(1) Europol darf personenbezogene Daten direkt von privaten Parteien entgegennehmen und diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18 verarbeiten, um die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe y zu bekämpfen.
(2) Wenn Europol personenbezogene Daten von einer privaten Partei aus einem Drittstaat übermittelt werden, leitet Europol diese Daten und die Ergebnisse ihrer Analyse sowie die Verifizierung dieser Daten nur an einen Mitgliedstaat oder an einen in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder in Artikel 25 Absatz 4a genannten betroffenen Drittstaat weiter.
Europol darf die Ergebnisse ihrer Analyse und Verifizierung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Daten an den betroffenen Drittstaat gemäß Artikel 25 Absatz 5 oder Absatz 6 weiterleiten.
(3) Europol darf im Einzelfall personenbezogene Daten vorbehaltlich etwaiger nach Artikel 19 Absatz 2 oder 3 vorgesehener Einschränkungen und unbeschadet des Artikels 67 im Einzelfall privaten Parteien übermitteln, wenn die Übermittlung solcher Daten unbedingt erforderlich ist, um die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe y zu bekämpfen, und die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen nicht das öffentliche Interesse an der Übermittlung personenbezogener Daten überwiegen.
(4) Wenn die betreffende private Partei nicht in der Union oder in einem in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder in Artikel 25 Absatz 4a genannten Drittstaat niedergelassen ist, bedarf die Übermittlung der Genehmigung des Exekutivdirektors.
(5) Europol unterstützt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung personenbezogener Daten an private Parteien gemäß den Absätzen 3 oder 4, tauscht Informationen mit ihnen aus und arbeitet mit ihnen zusammen, um insbesondere Doppelarbeit zu vermeiden, die Koordinierung zu verbessern und Beeinträchtigungen von Ermittlungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vermeiden.
(6) Europol kann die Mitgliedstaaten über deren nationale Stellen ersuchen, personenbezogene Daten von privaten Parteien gemäß deren geltendem Recht zu erlangen, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind oder einen Vertreter haben, um diese Daten an Europol weiterzugeben. Solche Ersuchen müssen begründet werden und so bestimmt wie möglich sein. Solche personenbezogenen Daten müssen möglichst wenig sensibel sein und sind streng auf das zu beschränken, was verhältnismäßig und für Europol erforderlich ist, um die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe y zu bekämpfen.
Ungeachtet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten stellen im Zusammenhang mit der Verbreitung von Inhalten, zu denen Europol die personenbezogenen Daten anfordert, sicher, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 genannten Ersuchen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bearbeiten können, damit Europol die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die die Agentur zur Erreichung ihrer Ziele benötigt.
(7) Europol stellt sicher, dass detaillierte Aufzeichnungen aller Übermittlungen personenbezogener Daten und die Gründe für diese Übermittlungen gemäß dieser Verordnung geführt werden. Auf Verlangen der EDSB stellt Europol diese Aufzeichnungen dem EDSB gemäß Artikel 39a zur Verfügung.
(8) Berühren die erhaltenen oder zu übermittelnden personenbezogenen Daten die Interessen eines Mitgliedstaats, so unterrichtet Europol unverzüglich die nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.
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