Artikel 34 VO (EU) 2016/794

Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die betreffenden Behörden

(1) Unbeschadet des Artikels 92 der Verordnung (EU) 2018/1725 meldet Europol im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten diese Verletzung gemäß Artikel 7 Absatz 5 dieser Verordnung unverzüglich den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sowie dem betreffenden Datenlieferanten, es sei denn, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gefährdet voraussichtlich nicht die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen.

(2) Die Meldung gemäß Absatz 1 muss mindestens Folgendes enthalten:

a)
eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich und angezeigt mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Datenkategorien und der Zahl der betroffenen Datensätze;
b)
eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
c)
eine Beschreibung der von Europol vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten; und
d)
gegebenenfalls eine Angabe empfohlener Maßnahmen zur Eindämmung etwaiger nachteiliger Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

(3) Europol dokumentiert etwaige Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich der die Verletzung betreffenden Tatsachen, der Auswirkungen der Verletzung und der getroffenen Abhilfemaßnahmen und ermöglicht damit dem EDSB die Überprüfung der Einhaltung dieses Artikels.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.