Artikel 37 VO (EU) 2016/794
Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung
(1) Jede betroffene Person, die ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung für sie betreffende, in Artikel 82 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannte personenbezogene Daten ausüben möchte, kann das bei der zu diesem Zweck benannten Behörde eines Mitgliedstaats ihrer Wahl oder bei Europol beantragen. Wird der Antrag bei dieser Behörde gestellt, so leitet sie den Antrag unverzüglich und innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Europol weiter.
(3) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass eine Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, so löscht Europol unbeschadet des Artikels 82 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 die personenbezogenen Daten nicht, sondern schränkt lediglich ihre Verarbeitung ein.
Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt wurde, werden nur zum Schutz der Rechte der betroffenen Person, wenn das zur Wahrung der lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist, oder zu den in Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Zwecken verarbeitet.
(4) Wurden bei Europol gespeicherte personenbezogene Daten der in den Absätzen 1 und 3 genannten Art Europol von Drittstaaten, internationalen Organisationen oder Unionseinrichtungen übermittelt oder wurden sie unmittelbar durch private Parteien übermittelt, von Europol aus öffentlich zugänglichen Quellen gewonnen oder stammen sie aus eigenen Analysen von Europol, so berichtigt oder löscht Europol diese Daten oder schränkt ihre Verarbeitung ein und unterrichtet gegebenenfalls die betreffenden Datenlieferanten.
(5) Wurden bei Europol gespeicherte personenbezogene Daten der in den Absätzen 1 und 3 genannten Art Europol von Mitgliedstaaten übermittelt, so berichtigen oder löschen die betreffenden Mitgliedstaaten diese Daten oder schränken ihre Verarbeitung ein; das geschieht im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und in Abstimmung mit Europol.
(6) Wurden Europol auf sonstige geeignete Weise unrichtige personenbezogene Daten übermittelt oder sind die Fehler in den von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten auf eine fehlerhafte oder unter Verstoß gegen diese Verordnung stehende Übermittlung zurückzuführen oder beruht die Fehlerhaftigkeit darauf, dass Europol Daten in nicht ordnungsgemäßer Weise oder unter Verstoß gegen diese Verordnung eingegeben, übernommen oder gespeichert hat, so berichtigt oder löscht Europol solche Daten in Abstimmung mit dem betreffenden Datenlieferanten.
(7) In den in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Fällen werden alle Empfänger der betreffenden Daten unverzüglich unterrichtet. Diese Empfänger müssen dann gemäß den für sie geltenden Regeln in ihrem eigenen System ebenfalls die entsprechende Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung vornehmen.
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