Artikel 37 VO (EU) 2016/794
Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung
(1) Jede betroffene Person, die ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung für sie betreffende, in Artikel 82 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannte personenbezogene Daten ausüben möchte, kann das bei der zu diesem Zweck benannten Behörde eines Mitgliedstaats ihrer Wahl oder bei Europol beantragen. Wird der Antrag bei dieser Behörde gestellt, so leitet sie den Antrag unverzüglich und innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Europol weiter.
(2) Jede betroffene Person, die gemäß Artikel 36 auf sie betreffende personenbezogene Daten, die von Europol verarbeitet wurden, zugegriffen hat, hat das Recht, von Europol über die zu diesem Zweck benannte Behörde in dem Mitgliedstaat ihrer Wahl die Löschung von sie betreffenden personenbezogenen Daten, die bei Europol gespeichert sind, zu verlangen, wenn diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden. Die Behörde leitet den Antrag unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Europol weiter.
(3) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass eine Löschung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, so löscht Europol unbeschadet des Artikels 82 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 die personenbezogenen Daten nicht, sondern schränkt lediglich ihre Verarbeitung ein.
Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt wurde, werden nur zum Schutz der Rechte der betroffenen Person, wenn das zur Wahrung der lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist, oder zu den in Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Zwecken verarbeitet.
(4) Wurden bei Europol gespeicherte personenbezogene Daten der in den Absätzen 1 und 3 genannten Art Europol von Drittstaaten, internationalen Organisationen oder Unionseinrichtungen übermittelt oder wurden sie unmittelbar durch private Parteien übermittelt, von Europol aus öffentlich zugänglichen Quellen gewonnen oder stammen sie aus eigenen Analysen von Europol, so berichtigt oder löscht Europol diese Daten oder schränkt ihre Verarbeitung ein und unterrichtet gegebenenfalls die betreffenden Datenlieferanten.
(5) Wurden bei Europol gespeicherte personenbezogene Daten der in den Absätzen 1 und 3 genannten Art Europol von Mitgliedstaaten übermittelt, so berichtigen oder löschen die betreffenden Mitgliedstaaten diese Daten oder schränken ihre Verarbeitung ein; das geschieht im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und in Abstimmung mit Europol.
(6) Wurden Europol auf sonstige geeignete Weise unrichtige personenbezogene Daten übermittelt oder sind die Fehler in den von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten auf eine fehlerhafte oder unter Verstoß gegen diese Verordnung stehende Übermittlung zurückzuführen oder beruht die Fehlerhaftigkeit darauf, dass Europol Daten in nicht ordnungsgemäßer Weise oder unter Verstoß gegen diese Verordnung eingegeben, übernommen oder gespeichert hat, so berichtigt oder löscht Europol solche Daten in Abstimmung mit dem betreffenden Datenlieferanten.
(7) In den in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Fällen werden alle Empfänger der betreffenden Daten unverzüglich unterrichtet. Diese Empfänger müssen dann gemäß den für sie geltenden Regeln in ihrem eigenen System ebenfalls die entsprechende Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung vornehmen.
(8) Europol teilt der betroffenen Person binnen kürzester Frist, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Antrags nach Absatz 1 oder 2, schriftlich mit, dass die betreffenden Daten berichtigt oder gelöscht wurden bzw. ihre Verarbeitung eingeschränkt wurde.
(9) Europol unterrichtet die betroffene Person innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines Antrags nach Absatz 1 oder 2 schriftlich über jede Verweigerung einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, über die Gründe für eine solche Verweigerung sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim EDSB einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten.
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