Artikel 41 VO (EU) 2016/794
Ernennung des Datenschutzbeauftragten
(1) Der Verwaltungsrat ernennt ein Mitglied des Personals von Europol zum Datenschutzbeauftragten, der eigens für diese Aufgabe bestellt ist.
(2) Der Datenschutzbeauftragte wird aufgrund der beruflichen Befähigung und insbesondere des Fachwissens auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis sowie der Fähigkeit zur Durchführung der in Artikel 41b der vorliegenden Verordnung und in der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Aufgaben ausgewählt.
(3) Die Auswahl des Datenschutzbeauftragten darf nicht zu einem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Datenschutzbeauftragter und seinen sonstigen Dienstpflichten, insbesondere in Verbindung mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung, führen.
(4) Der Datenschutzbeauftragte darf vom Verwaltungsrat nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden.
(5) Europol veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt sie dem EDSB mit.
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