Artikel 43 VO (EU) 2016/794
Kontrolle durch den EDSB
(1) Der EDSB ist zuständig für die Kontrolle und Sicherstellung der Anwendung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1725 zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol sowie für die Beratung von Europol und der betroffenen Personen in allen die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffenden Angelegenheiten. Zu diesem Zweck erfüllt er die in Absatz 2 genannten Aufgaben und übt die in Absatz 3 festgelegten Befugnisse in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Kontrollbehörden gemäß Artikel 44 aus.
(2) Der EDSB hat folgende Aufgaben:
- a)
- Er hört und prüft Beschwerden und unterrichtet die betroffenen Personen innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse;
- b)
- er führt von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde Untersuchungen durch und unterrichtet die betroffenen Personen innerhalb einer angemessenen Frist über die Ergebnisse;
- c)
- er kontrolliert und stellt die Anwendung dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften der Union, die den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol betreffen, sicher;
- d)
- er berät Europol von sich aus oder auf Anfrage in allen Fragen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, insbesondere bevor Europol interne Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ausarbeitet;
- e)
- er führt ein Register der ihm aufgrund von Artikel 39 Absatz 1 gemeldeten und gemäß Artikel 39 Absatz 4 registrierten neuen Arten von Verarbeitungsvorgängen;
- f)
- er nimmt eine vorherige Konsultation betreffend die ihm gemeldeten Verarbeitungen vor.
(3) Der EDSB kann im Rahmen dieser Verordnung:
- a)
- betroffene Personen bei der Ausübung ihrer Rechte beraten,
- b)
- bei einem behaupteten Verstoß gegen die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten Europol mit der Angelegenheit befassen und gegebenenfalls Vorschläge zur Behebung dieses Verstoßes und zur Verbesserung des Schutzes der betroffenen Personen machen,
- c)
- anordnen, dass Anträgen auf Ausübung bestimmter Rechte in Bezug auf Daten stattgegeben wird, wenn diese Anträge unter Verstoß gegen die Artikel 36 und 37 abgelehnt wurden;
- d)
- Europol ermahnen oder verwarnen;
- e)
- Europol anweisen, die Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Löschung oder Vernichtung von personenbezogenen Daten, die unter Verletzung der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet wurden, durchzuführen und solche Maßnahmen Dritten, denen diese Daten mitgeteilt wurden, zu melden;
- f)
- diejenigen Verarbeitungsvorgänge Europols, die einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen, vorübergehend oder endgültig verbieten;
- g)
- Europol und, falls erforderlich, das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission mit einer Angelegenheit befassen;
- h)
- unter den im AEUV vorgesehenen Bedingungen in einer Angelegenheit den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen;
- i)
- beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren beitreten;
- j)
- den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen;
- k)
- die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Mitgliedstaat, einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation anordnen;
- l)
- je nach den Umständen des Einzelfalls eine Geldbuße verhängen, wenn Europol eine der unter den Buchstaben c, e, f, j und k dieses Absatzes genannten Maßnahmen nicht einhält.
(4) Der EDSB ist befugt,
- a)
- von Europol Zugang zu allen personenbezogenen Daten und allen für seine Untersuchungen erforderlichen Informationen zu erhalten,
- b)
- Zugang zu allen Räumlichkeiten zu erhalten, in denen Europol ihre Tätigkeiten ausübt, sofern die begründete Annahme besteht, dass dort eine von dieser Verordnung betroffene Tätigkeit ausgeübt wird.
(5) Der EDSB bereitet einen jährlichen Bericht über seine Europol betreffenden Kontrolltätigkeiten vor. Dieser Bericht ist Teil des in Artikel 60 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Jahresberichts des EDSB.
Der EDSB fordert die nationalen Kontrollbehörden auf, zu diesem Teil des jährlichen Berichts Stellung zu nehmen, bevor der Jahresbericht angenommen wird. Der EDSB trägt diesen Stellungnahmen umfassend Rechnung und erwähnt sie im Jahresbericht.
Der in Unterabsatz 2 genannte Teil des Berichts enthält statistische Informationen über Beschwerden, Untersuchungen und Ermittlungen sowie über Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen, Fälle vorheriger Konsultation der ECSB und die Ausübung der Befugnisse nach Absatz 3 dieses Artikels.
(6) Der EDSB sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Geschäftsstelle des EDSB sind nach Artikel 67 Absatz 1 zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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