Artikel 45 VO (EU) 2016/794

Beirat für die Zusammenarbeit

(1) Es wird ein Beirat für die Zusammenarbeit eingesetzt, dem eine Beratungsfunktion zukommt. Er besteht aus je einem Vertreter einer nationalen Kontrollbehörde jedes Mitgliedstaats und dem EDSB.

(2) Der Beirat für die Zusammenarbeit handelt bei der Ausführung seiner Aufgaben gemäß Absatz 3 unabhängig, fordert von niemandem Weisungen an und nimmt auch keine Weisungen entgegen.

(3) Der Beirat für die Zusammenarbeit hat folgende Aufgaben:

a)
Erörterung der allgemeinen Politik und Strategie Europols im Bereich der Überwachung des Datenschutzes und der Zulässigkeit der Übermittlung und des Abrufs personenbezogener Daten sowie der Mitteilung von personenbezogenen Daten an Europol durch die Mitgliedstaaten;
b)
Prüfung von Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung;
c)
Untersuchung allgemeiner Probleme im Zusammenhang mit der Ausübung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffen Personen;
d)
Erörterung und Ausarbeitung harmonisierter Vorschläge für gemeinsame Lösungen in den in Artikel 44 Absatz 1 genannten Fragen;
e)
Erörterung der vom EDSB gemäß Artikel 44 Absatz 4 vorgelegten Fälle;
f)
Erörterung der von den nationalen Kontrollbehörden vorgelegten Fälle und
g)
Förderung der Sensibilisierung für Datenschutzrechte.

(4) Der Beirat für die Zusammenarbeit kann Stellungnahmen, Leitlinien und Empfehlungen formulieren und bewährte Verfahren festlegen. Der EDSB und die nationalen Kontrollbehörden tragen ihnen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit umfassend Rechnung.

(5) Der Beirat für die Zusammenarbeit tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung seiner Sitzungen übernimmt der EDSB.

(6) Der Beirat für die Zusammenarbeit nimmt in seiner ersten Sitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder seine Geschäftsordnung an. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt.

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