Artikel 52 VO (EU) 2016/794

Zugang des Europäischen Parlaments zu von oder über Europol verarbeiteten Informationen

(1) Um die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle der Tätigkeiten von Europol nach Artikel 51 zu ermöglichen, erhält das Europäische Parlament auf dessen Antrag Zugang zu von oder über Europol verarbeiteten, nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen, wobei die in Artikel 67 Absatz 1 genannten Vorschriften einzuhalten sind.

(2) Der Zugang des Europäischen Parlaments zu von oder über Europol verarbeiteten EU-Verschlusssachen muss mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 12. März 2014 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen(1), und den in Artikel 67 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Vorschriften im Einklang stehen.

(3) Die erforderlichen Einzelheiten des Zugangs des Europäischen Parlaments zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden in zwischen Europol und dem Europäischen Parlament geschlossenen Arbeitsvereinbarungen festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 95 vom 1.4.2014, S. 1.

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