Artikel 59 VO (EU) 2016/794

Ausführung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan von Europol aus.

(2) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen aller Bewertungsverfahren.

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