Artikel 65 VO (EU) 2016/794

Transparenz

(1) Für die Dokumente Europols gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat legt bis zum 14. Dezember 2016 die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in Bezug auf Europol-Dokumente fest.

(3) Gegen Entscheidungen von Europol nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 228 und 263 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden.

(4) Europol veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Zusammenfassungen der Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrats. Die Veröffentlichung dieser Zusammenfassungen wird unter Berücksichtigung der Verpflichtung Europols zu Verschwiegenheit und Geheimhaltung und der operativen Ausrichtung der Agentur vorübergehend oder dauerhaft ausgesetzt oder eingeschränkt, falls die Erfüllung der Aufgaben Europols durch eine derartige Veröffentlichung gefährdet werden könnte.

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