Artikel 68 VO (EU) 2016/794
Bewertung und Überarbeitung
(1) Die Kommission nimmt bis zum 29. Juni 2027 und anschließend alle fünf Jahre eine Bewertung vor, in deren Rahmen insbesondere die Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz Europols und ihrer Arbeitsverfahren beurteilt werden. In dieser Bewertung kann insbesondere auf die etwaige Notwendigkeit, den Aufbau, die Arbeitsweise, den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben Europols zu ändern, und die finanziellen Auswirkungen solcher Änderungen eingegangen werden.
(2) Die Kommission leitet den Bewertungsbericht an den Verwaltungsrat weiter. Der Verwaltungsrat nimmt innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Bewertungsberichts Stellung dazu. Die Kommission leitet den endgültigen Bewertungsbericht anschließend zusammen mit den Schlussfolgerungen der Kommission und in der Anlage dazu der Stellungnahme des Verwaltungsrats an das Europäische Parlament, den Rat, die nationalen Parlamente und den Verwaltungsrat weiter. Die wichtigsten Ergebnisse des Bewertungsberichts werden gegebenenfalls veröffentlicht.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 29. Juni 2025 einen Bericht vor, in dem sie die operativen Auswirkungen der Ausübung der in dieser Verordnung — insbesondere in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe t, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 18 Absatz 6a sowie, Artikel 18a, Artikel 26, Artikel 26a und Artikel 26b — vorgesehenen Aufgaben gemessen an den Zielen von Europol bewertet. In dem Bericht werden die Auswirkungen dieser Aufgaben auf die in der Charta der Grundrechte festgelegten Grundrechte und Grundfreiheiten bewertet. Er enthält ferner eine Kosten-Nutzen-Analyse der Erweiterung der Aufgaben von Europol.
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