Artikel 73 VO (EU) 2016/794

Übergangsregelungen für den Exekutivdirektor, die stellvertretenden Direktoren und das Personal

(1) Dem auf der Grundlage von Artikel 38 des Beschlusses 2009/371/JI ernannten Direktor von Europol werden für seine noch verbleibende Amtszeit die Zuständigkeiten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 16 dieser Verordnung übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert. Endet seine Amtszeit zwischen dem 13. Juni 2016 und dem 1. Mai 2017, so wird sie automatisch bis zum 1. Mai 2018 verlängert.

(2) Ist der auf der Grundlage von Artikel 38 des Beschlusses 2009/371/JI ernannte Direktor nicht bereit oder nicht im Stande, sein Amt gemäß Absatz 1 dieses Artikels weiterzuführen, so benennt der Verwaltungsrat einen Interims-Exekutivdirektor, der für eine Amtszeit von höchstens 18 Monaten, bis die Ernennung nach Artikel 54 Absatz 2 dieser Verordnung erfolgt ist, die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt.

(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten für die auf der Grundlage von Artikel 38 des Beschlusses 2009/371/JI ernannten stellvertretenden Direktoren.

(4) Gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten bietet die in Artikel 6 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen genannten Behörde jeder Person, die am 1. Mai 2017 aufgrund eines unbefristeten Vertrags, der von Europol in der durch das Europol-Übereinkommen errichteten Form geschlossen worden ist, als örtlicher Bediensteter beschäftigt ist, eine unbefristete Beschäftigung als Bediensteter auf Zeit oder als Vertragsbediensteter an. Dieses Angebot erfolgt auf der Grundlage der Aufgaben, die der Bedienstete als Bediensteter auf Zeit oder als Vertragsbediensteter ausführen soll. Der betreffende Vertrag wird spätestens am 1. Mai 2018 wirksam. Nimmt ein Bediensteter das in diesem Absatz genannte Angebot nicht an, so kann er sein Vertragsverhältnis mit Europol gemäß Artikel 53 Absatz 1 aufrechterhalten.

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