Artikel 74a VO (EU) 2016/794
Übergangsbestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Unterstützung einer laufenden strafrechtlichen Ermittlung
(1) Hat ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen, vor 28. Juni 2022 an Europol übermittelt, so kann Europol diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18a verarbeiten, wenn
- a)
- der betreffende Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust Europol bis zum 29. September 2022 mitteilt, dass er beziehungsweise sie die personenbezogenen Daten im Rahmen der laufenden strafrechtlichen Ermittlung, für die er beziehungsweise sie Europol bei der ursprünglichen Bereitstellung der Daten um Unterstützung ersucht hat, gemäß den nach dem Unionsrecht anwendbaren Verfahrensvorschriften und Garantien oder nationalen Recht verarbeiten darf;
- b)
- der betreffende Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust Europol bis zum 29. September 2022 um Unterstützung dieser in Buchstabe a genannten laufenden strafrechtlichen Ermittlung ersucht; und
- c)
- Europol gemäß Artikel 18a Absatz 1 Buchstabe b feststellt, dass es nicht möglich ist, die in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten laufenden strafrechtlichen Ermittlungen zu unterstützen, ohne personenbezogene Daten zu verarbeiten, die nicht Artikel 18 Absatz 5 entsprechen.
Die in Buchstabe c des vorliegenden Absatzes genannte Feststellung wird protokolliert und dem EDSB zur Information übermittelt, wenn Europol die Unterstützung der betreffenden konkreten strafrechtlichen Ermittlungen beendet.
(2) Erfüllt ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust nicht eine oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Anforderungen an personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen und die er beziehungsweise sie Europol vor dem 28. Juni 2022 übermittelt haben, oder entspricht ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust nicht Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes, so verarbeitet Europol diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18a nicht, sondern löscht diese personenbezogenen Daten unbeschadet des Artikels 18 Absatz 5 und des Artikels 74b nach dem 29. Oktober 2022.
(3) Hat ein Drittstaat gemäß Artikel 18a Absatz 6 personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen und, vor dem 28. Juni 2022 an Europol übermittelt, so kann Europol diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18a Artikel 6 verarbeiten, wenn
- a)
- der Drittstaat die personenbezogenen Daten zur Unterstützung konkreter strafrechtlicher Ermittlung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die Europol unterstützt, zur Verfügung gestellt hat;
- b)
- der Drittstaat die Daten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung gemäß den Verfahrensvorschriften und Garantien seines nationalen Strafrechst erlangt hat;
- c)
- der Drittstaat Europol bis zum 29. September 2022 darüber informiert, dass er befugt ist, diese personenbezogenen Daten im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen, in deren Rahmen er die Daten erlangt hat, zu verarbeiten;
- d)
- Europol gemäß Artikel 18a Absatz 1 Buchstabe b feststellt, dass es nicht möglich ist, die konkreten strafrechtlichen Ermittlungen nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes zu unterstützen, ohne personenbezogene Daten zu verarbeiten, die nicht Artikel 18 Absatz 5 entsprechen, und diese Feststellung wird protokolliert und dem EDSB zur Information übermittelt, wenn Europol die Unterstützung der betreffenden konkreten strafrechtlichen Ermittlungen beendet; und
- e)
- Europol sich gemäß Artikel 18a Absatz 6 vergewissert, dass die Menge der personenbezogenen Daten nicht offensichtlich unverhältnismäßig zu der von Europol in einem oder mehr als einem Mitgliedstaat unterstützten in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten konkreten strafrechtlichen Ermittlung ist.
(4) Erfüllt ein Drittstaat nicht die in Absatz 3 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen an personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen und die er Europol vor dem 28. Juni 2022 übermittelt hat, oder sind die übrigen Anforderungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt, so verarbeitet Europol diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 18a Absatz 6 nicht, sondern löscht diese personenbezogenen Daten unbeschadet des Artikels 18 Absatz 5 und des Artikels 74b bis zum 29. Oktober 2022.
(5) Hat ein Mitgliedstaat, die EUStA oder Eurojust vor dem 28. Juni 2022 personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen, an Europol übermittelt, so kann er beziehungsweise sie Europol bis zum 29. September 2022 ersuchen, diese Daten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten durch Europol zu speichern, wenn das erforderlich ist, um die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens zu gewährleisten. Europol bewahrt personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen und, von anderen Daten funktional getrennt auf und verarbeitet diese Daten nur, um die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens sicherzustellen, und nur so lange, wie das Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen, für die diese Daten bereitgestellt wurden, noch andauert.
(6) Hat Europol personenbezogene Daten, die sich nicht auf die in Anhang II aufgeführten Kategorien von betroffenen Personen beziehen, vor dem 28. Juni 2022 erhalten, so speichert Europol diese Daten nicht zum Zwecke der Sicherstellung der Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Rückverfolgbarkeit des kriminalpolizeilichen Verfahrens, es sei denn, darum wurde gemäß Absatz 5 ersucht. Liegt kein solches Ersuchen vor, so löscht Europol diese personenbezogenen Daten bis zum 29. Oktober 2022.
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