Artikel 9a VO (EU) 2016/794

Aufgaben und Zusammensetzung des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität

(1) Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität wird bei Europol als spezialisiertes Zentrum der Union gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l eingerichtet.

(2) Das Europäische Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels.

(3) Dem Europäischen Zentrum für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität gehören Europol-Personal und Vertreter von Eurojust und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß ihren jeweiligen Mandaten an. Europol kann weitere Teilnehmer einladen, sich an der Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität zu beteiligen.

(4) Auf Vorschlag des Exekutivdirektors erlässt der Verwaltungsrat Durchführungsbestimmungen zur Arbeitsweise des Europäischen Zentrums für die Bekämpfung der Schleuserkriminalität, einschließlich zu dessen Aufgaben und Zusammensetzung. Die beteiligten Einrichtungen oder Agenturen der Union beteiligen sich gemäß ihren jeweiligen Mandaten.

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