Artikel 1 VO (EU) 2016/799

Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung legt die notwendigen Bestimmungen für die einheitliche Behandlung folgender Aspekte des Fahrtenschreibers fest:

a)
Aufzeichnung der Position des Fahrzeugs an bestimmten Punkten während der täglichen Arbeitszeit des Fahrers;
b)
Früherkennung von möglicher Manipulation oder möglichem Missbrauch des intelligenten Fahrtenschreibers per Fernkommunikation;
c)
Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen;
d)
administrative und technische Anforderungen an Typgenehmigungsverfahren von Fahrtenschreibern, einschließlich der Sicherheitsmechanismen.

2. Bauart, Prüfung, Einbau, Nachprüfung, Betrieb und Reparatur von intelligenten Fahrtenschreibern und ihren Komponenten müssen den technischen Anforderungen des Anhangs IC dieser Verordnung genügen.

3. Andere als intelligente Fahrtenschreiber müssen – hinsichtlich Bauart, Prüfung, Einbau, Nachprüfung, Betrieb und Reparatur – weiterhin den Anforderungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 bzw. des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates(1) genügen.

4. Gemäß Artikel 10d der Richtlinie 96/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt die Ausrüstung zur Früherkennung per Fernkommunikation auch die von bordeigenen Wiegesystemen bereitgestellten Gewichtsdaten zum Zweck der frühzeitigen Aufdeckung von Betrugsfällen.

5. Diese Verordnung berührt nicht die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8).

(2)

Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).

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