Präambel VO (EU) 2016/80

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag Griechenlands auf Eintragung der Bezeichnung „Σταφίδα Σουλτανίνα Κρήτης” (Stafida Soultanina Kritis) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(2).
(2)
Am 26. Juni 2014 ging bei der Kommission ein Einspruch von Izmir Commodity Exchange (Türkei) ein. Diesem Einspruch folgte eine Einspruchsbegründung, die mit Schreiben vom 26. August 2014 übermittelt wurde.
(3)
Die Kommission prüfte den Einspruch und befand ihn im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für zulässig. Mit Schreiben vom 26. September 2014 forderte die Kommission die Beteiligten daher auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um nach ihren internen Verfahren eine Einigung zu erzielen.
(4)
Die beteiligten Parteien konnten innerhalb der gesetzten Frist keine Einigung erzielen.
(5)
Da keine Einigung erzielt werden konnte, sollte die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einen Beschluss erlassen.
(6)
Der Einspruchsführer macht geltend, dass der Antrag nicht den Bedingungen des Artikels 5, des Artikels 6 Absätze 3 und 4 und des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 entspricht. Nach Ansicht des Einspruchsführers sind die Merkmale des Produkts nicht unterscheidungskräftig, da die für die Qualität des Erzeugnisses maßgeblichen Klima- und Bodenverhältnisse den Verhältnissen in der Türkei entsprechen. Ferner haben die Begriffe „Sultan” und „Sultaniye” ihre etymologische Herkunft in der Türkei (d. h. in Anatolien). „Soultanina” wäre daher der Türkei zuzuordnen. Darüber hinaus soll ein Erzeugnis mit der Bezeichnung „Aegean Sultana” , ähnlich dem „Σταφίδα σουλτανίνα Κρήτης” (Stafida Soultanina Kritis) als geschützte Ursprungsbezeichung in der Türkei eingetragen und somit zur Handelsmarke geworden sein. Das Vorhandensein des Wortes „Soultanina” im griechischen Namen würde daher zu einer Gefährdung für den türkischen eingetragenen Namen führen, den Wettbewerb verzerren und den Verbraucher in die Irre führen. Der Begriff „Soultanina” sei schließlich bereits gleichlautend mit einem Namen im Register und könnte daher nicht eingetragen werden. Daher sollte die Eintragung insgesamt abgewiesen werden.
(7)
Trotz der genannten, vom Einspruchsführer angeführten Argumente sollte die g.g.A. „Σταφίδα σουλτανίνα Κρήτης” (Stafida Soultanina Kritis) aus den nachstehenden Gründen eingetragen werden.
(8)
Es wird nicht bestritten, dass der Name seinen Ursprung in Anatolien hat. Seitdem ist jedoch „Sultana” zum anerkannten Namen einer Rebsorte geworden, die in vielen Ländern angebaut wird und nicht länger im Zusammenhang mit dem Herkunftsort steht. Der Name kann sich daher rechtmäßig auf ein Produkt beziehen, das nicht aus Anatolien stammt. „Sultana” war bereits im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission(3), die inzwischen aufgehoben wurde, als Rebsorte klassifiziert. Im derzeit geltenden Rechtsrahmen wurde „Sultana” angemeldet als Keltertraubensorte gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission(4).
(9)
In Bezug auf die besonderen Merkmale von „Σταφίδα σουλτανίνα Κρήτης” (Stafida Soultanina Kritis) (g.g.A.) wird in dem Einzigen Dokument ordnungsgemäß und umfassend erläutert, welcher Zusammenhang zwischen den spezifischen Eigenschaften des Erzeugnisses und dem geografischen Gebiet besteht. Kennzeichnend für das Erzeugnis sind der hohe Zuckergehalt (mindestens 75 %) und ein geringer Feuchtigkeitsgehalt (höchstens 16 %). Auf den kalkhaltigen Böden Kretas wachsen Pflanzen, die Früchte von sehr guter Qualität tragen, da sie mehr Zucker enthalten. Die geringen Niederschlagsmengen und zahlreichen Sonnenstunden während der Reifung der Trauben im Juli und August wirken sich positiv auf die Zuckerkonzentration aus. Niederschläge während dieses Zeitraums führten zu einer Verwässerung der Zucker in den Trauben, was deren Qualität beeinträchtigt. Das trockenwarme Klima und das Verfahren des Eintauchens der Trauben in alkalische Lösung vor dem Trocknen führt zu einem raschen Feuchtigkeitsverlust bei gleichzeitigem Anstieg des Zuckergehalts, so dass das Eindunkeln verhindert wird und die Trauben ihre charakteristische Farbe annehmen. Izmir Commodity Exchange hat keine schlüssige Begründung geliefert, um diese Erklärungen in Zweifel zu ziehen.
(10)
Bei dem türkischen Erzeugnis „Aegean Sultanas” handelt es sich nicht um eine gemäß EU-Recht eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnung. Sie genießt keinen besonderen Schutz im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012. Insbesondere kann das Erzeugnis nicht als Grund angeführt werden, um die Eintragung eines gleich lautenden Namens gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu verhindern. In jedem Fall ist der Name „Soultanina” nicht homonym mit „Aegean Sultanas” .
(11)
Die Bezeichnung „Soultanina” selbst wird die Verbraucher nicht über den Ursprung des Erzeugnisses irreführen, da diese gemeinhin als eine Rebsorte bekannt ist, die weltweit angebaut werden kann. Darüber hinaus wird in diesem spezifischen Fall die Bezeichnung „Soultanina” von einer geografischen Bezeichnung ( „Kritis” ) begleitet, so dass jegliche mögliche Zweifel hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses ausgeräumt werden.
(12)
Ungeachtet des Schutzes von „Σταφίδα σουλτανίνα Κρήτης” (Stafida Soultanina Kritis) kann die Bezeichnung „Soultanina” im Gebiet der Union weiter verwendet werden, sofern die Grundsätze und Regeln der Rechtsordnung eingehalten werden.
(13)
Der Einspruch enthält keine genauen Angaben zu der angeblichen eingetragenen Marke. Es wird keine von der Türkei im Gebiet der EU eingetragene Handelsmarke erwähnt.
(14)
Aus den oben genannten Gründen ergibt sich, dass die Bezeichnung „Σταφίδα σουλτανίνα Κρήτης” (Stafida Soultanina Kritis) (g.g.A.) in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden sollte.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. C 101 vom 5.4.2014, S. 7.

(3)

Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission vom 16. Dezember 1981 zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (ABl. L 381 vom 31.12.1981, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).

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