Präambel VO (EU) 2016/812

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates(1), insbesondere Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von Methoden definiert werden, die von den Mitgliedstaaten gemeldet und von der Kommission geprüft wurden, einschließlich der Methoden gemäß Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013.
(2)
Angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, was die Höhe der Kosten einer Vorhabenart angeht, ist es angezeigt, die Definition und die Beträge der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen an die Besonderheiten der jeweiligen Vorhabenart bzw. des jeweiligen Mitgliedstaats anzupassen.
(3)
Die Tschechische Republik und Belgien haben Methoden für die Definition von standardisierten Einheitskosten für die Erstattung von Ausgaben durch die Kommission gemeldet, die die Kommission geprüft und als angemessen für die Erstattung von Ausgaben an diese Mitgliedstaaten erachtet hat.
(4)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission(3) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2195 der Kommission vom 9. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Definition von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 22).

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