Präambel VO (EU) 2016/819

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP(1),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011(2), insbesondere auf Artikel 20 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 enthält eine Liste der vom VN-Sanktionsausschuss nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates benannten Schiffe, die einigen Verboten nach der Verordnung unterliegen; diese Verbote betreffen u. a. die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen, den Zugang zu Häfen im Gebiet der Union und die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten.
(2)
Am 12. Mai 2016 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, das Schiff „Distya Ameya” aus der Liste der Schiffe zu streichen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Am 23. Mai 2016 hat der Rat beschlossen, dieses Schiff aus Anhang V des Beschlusses (GASP) 2015/1333 zu streichen.
(3)
Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Zur Umsetzung dieser Streichung sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 34.

(2)

ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.

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