Artikel 1 VO (EU) 2016/822

Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 wird wie folgt geändert:

1.
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Eine CCP bestimmt für die Zwecke des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die angemessenen Zeithorizonte für die Liquidationsperiode unter Berücksichtigung der Merkmale des geclearten Finanzinstruments, der Art des Kontos, auf dem das Finanzinstrument geführt wird, des Markts, auf dem das Finanzinstrument gehandelt wird, und der folgenden Zeithorizonte für die Liquidationsperiode:

a)
mindestens fünf Geschäftstage für OTC-Derivate;
b)
mindestens zwei Geschäftstage für Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um OTC-Derivate handelt und die auf Konten geführt werden, die nicht die unter Buchstabe c genannten Bedingungen erfüllen;
c)
mindestens ein Geschäftstag für Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um OTC-Derivate handelt und die auf Sammel-Kundenkonten oder Einzelkunden-Konten geführt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
die CCP führt mindestens am Ende eines jeden Tages getrennte Aufzeichnungen über die Posten der einzelnen Kunden, berechnet die Einschusszahlungen in Bezug auf jeden einzelnen Kunden und nimmt die Summe der Einschussanforderungen für jeden Kunden auf Bruttobasis ein;
ii)
die Identität aller Kunden ist der CCP bekannt;
iii)
bei den auf dem Konto geführten Positionen handelt es sich nicht um Eigenhandelspositionen von Unternehmen der Gruppe, der auch das Clearingmitglied angehört;
iv)
die CCP bewertet die Risikopositionen und berechnet für jedes Konto untertägig in nahezu Echtzeit und mindestens stündlich auf der Grundlage aktualisierter Positionen und Preise die Ersteinschuss- und Nachschussanforderungen;
v)
falls die CCP den einzelnen Kunden untertägig keine neuen Geschäfte zuweist, nimmt sie die Einschusszahlungen innerhalb einer Stunde ein, wenn die gemäß Ziffer iv berechneten Einschussanforderungen 110 % der aktualisierten verfügbaren Sicherheit gemäß Kapitel X übersteigen, es sei denn, der Betrag der an die CCP zu zahlenden Intraday-Einschüsse ist gemessen an der zuvor von der CCP festgelegten und von der zuständigen Behörde genehmigten Höhe nicht wesentlich, und sofern Geschäfte, die den Kunden zuvor zugewiesen worden sind, gesondert von den Geschäfte, die nicht untertägig zugewiesen werden, mit Einschüssen unterlegt werden.

(2) In jedem Fall evaluiert und addiert die CCP für die Bestimmung der angemessenen Zeithorizonte für die Liquidationsperiode mindestens Folgendes:

a)
den längstmöglichen Zeitraum ab der letzten Einnahme von Einschusszahlungen bis zur Erklärung des Ausfalls durch die CCP oder bis zur Einleitung des Verfahrens bei einem Ausfall durch die CCP;
b)
den schätzungsweise erforderlichen Zeitraum, um eine Strategie für den Umgang mit dem Ausfall eines Clearingmitglieds zu entwickeln und umzusetzen, wobei die Eigenheiten der einzelnen Kategorien von Finanzinstrumenten, auch in Bezug auf die Höhe der Liquidität und den Umfang und die Konzentration der Positionen, sowie die Märkte berücksichtigt werden, auf denen die CCP eine Glattstellung oder eine vollständige Absicherung einer Position eines Clearingmitglieds vornehmen wird;
c)
gegebenenfalls den Zeitraum, der für die Deckung des Gegenparteirisikos, dem die CCP ausgesetzt ist, erforderlich ist.

2.
Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
der betreffende Zeithorizont beträgt mindestens zwei Geschäftstage oder einen Geschäftstag, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.