ANHANG VO (EU) 2016/823

Die Verordnung (EG) Nr. 771/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Zur Sicherstellung einer zufriedenstellend schnellen Bearbeitung der Widersprüche kann der Vorsitzende nach Konsultation des Verwaltungsrats der Agentur den Widerspruch stellvertretenden oder zusätzlichen Mitgliedern zuweisen. In solchen Fällen kann der Vorsitzende einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.

2.
Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

Artikel 1a Gütliche Einigung

Im Interesse des Verfahrens kann der Vorsitzende der Widerspruchskammer den Beteiligten nahelegen, eine gütliche Einigung zu erzielen. In diesem Fall ernennt der Vorsitzende ein einzelnes Mitglied, das das Zustandekommen einer gütlichen Einigung unterstützt. Der Vorsitzende teilt den Beteiligten die Entscheidung über die Ernennung des einzelnen Mitglieds mit.

Kommen die Beteiligten zu einer gütlichen Einigung, so stellt das einzelne Mitglied das Verfahren ein; auf der Website der Agentur wird eine Zusammenfassung der gütlichen Einigung veröffentlicht. Wird binnen zwei Monaten nach der Entscheidung, den Fall einem einzelnen Mitglied zuzuweisen, keine gütliche Einigung erzielt, so wird der Fall an die Widerspruchskammer zurückverwiesen.

3.
Folgender Artikel 1b wird eingefügt:

Artikel 1b Rücknahme eines Widerspruchs

Wird ein Widerspruch zurückgenommen, so stellt der Vorsitzende das Verfahren ein.

4.
In Artikel 5 erhalten Absätze 4 und 5 folgende Fassung:

(4) Das Personal der Geschäftsstelle und der Leiter der Geschäftsstelle dürfen nicht an Verfahren der Agentur im Zusammenhang mit widerspruchsfähigen Entscheidungen nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) mitwirken.

(5) Die Widerspruchskammer wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von einem Leiter der Geschäftsstelle unterstützt, der vom Vorsitzenden ernannt wird.

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Ausführung der Aufgaben der Widerspruchskammer ist der Vorsitzende dem Leiter der Geschäftsstelle gegenüber in Verwaltungs- und Organisationsfragen weisungsbefugt.

5.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

g)
gegebenenfalls einen Hinweis darauf, welche in der Widerspruchsschrift enthaltenen Angaben als vertraulich zu betrachten sind und warum;.

6.
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Widerspruchsschrift muss der Beleg über die Zahlung der Widerspruchsgebühr nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 bzw. gegebenenfalls nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission(**) beigefügt werden.

7.
Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Innerhalb dieses Zeitraums wird die Frist nach Artikel 93 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gehemmt.”

8.
In Artikel 6 Absatz 5 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Ist der Widerspruchsführer nicht der Adressat der Entscheidung, gegen die Widerspruch erhoben wird, so informiert ihn der Leiter der Geschäftsstelle darüber, dass gegen die Entscheidung Widerspruch erhoben wurde.”

9.
Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet von Unterabsatz 1 entscheidet der Vorsitzende darüber, ob Angaben des Widerspruchsführers nach Absatz 1 Buchstabe g als vertraulich zu betrachten sind, und stellt sicher, dass keine als vertraulich betrachteten Informationen in der Bekanntmachung veröffentlicht werden. Die Widerspruchskammer legt die Einzelheiten der Veröffentlichung nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 fest.”

10.
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
gegebenenfalls einen Hinweis darauf, welche in der Widerspruchsbeantwortung enthaltenen Angaben als vertraulich zu betrachten sind und warum;.

11.
Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8 Streithilfe

(1) Jede Person, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines vor der Widerspruchskammer verhandelten Falles glaubhaft macht, kann in diesem Verfahren als Streithelfer auftreten.

Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat, dessen zuständige Behörde die Stoffbewertung durchgeführt hat, in den Fällen, die sich auf Titel VI Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beziehen, als Streithelfer auftreten, ohne ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Falls glaubhaft machen zu müssen.

(2) Die Streithilfe muss unter Begründung der Umstände, aus denen sich das Recht auf Streithilfe ergibt, innerhalb von drei Wochen nach Veröffentlichung der in Artikel 6 Absatz 6 genannten Bekanntmachung beantragt werden.

(3) Die Streithilfe beschränkt sich auf die vollständige oder teilweise Unterstützung oder die Ablehnung der von einem Beteiligten gestellten Anträge.

Die Streithilfe verleiht nicht die gleichen Verfahrensrechte, wie sie den Beteiligten zustehen, und ist akzessorisch zum Rechtsstreit zwischen den Hauptbeteiligten. Sie wird gegenstandslos, wenn der Fall im Register der Widerspruchskammer gestrichen wird, nachdem ein Beteiligter den Widerspruch oder den Antrag zurücknimmt oder nachdem eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten getroffen wurde, oder wenn die Widerspruchsschrift für unzulässig erklärt wird.

Der Streithelfer muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zum Zeitpunkt des Streitbeitritts befindet.

(4) Der Antrag auf Streithilfe muss enthalten:

a)
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
b)
die Bezeichnung der Beteiligten;
c)
Namen und Wohnsitz des Streithelfers;
d)
den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, falls der Streithelfer im Einklang mit Artikel 9 einen solchen bestellt hat;
e)
die Zustellungsanschrift, falls diese von den Angaben nach den Buchstaben c und d abweicht;
f)
die Anträge des Streithelfers zur Unterstützung der von einem oder mehreren Beteiligten gestellten Anträge;
g)
eine Begründung unter Angabe der Umstände, aus denen sich das Recht auf Streithilfe ergibt;
h)
eine Angabe, ob der Streithelfer damit einverstanden ist, dass Zustellungen an ihn oder gegebenenfalls an seinen Vertreter durch Fax, E-Mail oder andere technische Kommunikationsmittel erfolgen.

Der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe wird den Beteiligten zugestellt, damit diese gegebenenfalls zum Antrag Stellung nehmen können, bevor die Widerspruchskammer darüber entscheidet.

(5) Entscheidet die Widerspruchskammer, dem Antrag stattzugeben, so werden dem Streithelfer alle den Beteiligten zugestellten Verfahrensschriftstücke übermittelt, die die Beteiligten der Widerspruchskammer zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt haben. Vertrauliche Informationen oder Unterlagen sind von solchen Mitteilungen ausgenommen.

(6) Die Widerspruchskammer entscheidet, ob dem Antrag auf Streithilfe stattgegeben wird.

Gibt die Widerspruchskammer dem Antrag statt, so setzt der Vorsitzende dem Streithelfer eine Frist für die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes.

Der Streithilfeschriftsatz umfasst:

a)
die Anträge des Streithelfers zur vollständigen oder teilweisen Unterstützung oder Ablehnung der von einem Beteiligten gestellten Anträge;
b)
die Widerspruchsgründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung;
c)
gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel;
d)
gegebenenfalls einen Hinweis darauf, welche im Streithilfeantrag enthaltenen Angaben als vertraulich zu betrachten sind und warum.

Nach Einreichung des Streithilfeschriftsatzes setzt der Vorsitzende den Beteiligten eine Frist, innerhalb deren sie sich zu diesem Schriftsatz äußern können.

(7) Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.

12.
Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9 Vertretung

Hat ein Beteiligter oder ein Streithelfer einen Vertreter benannt, so legt dieser Vertreter eine von dem vertretenen Beteiligten oder dem vertretenen Streithelfer ausgestellte Vertretungsbefugnis vor.

13.
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Der Widerspruch bezieht sich nicht auf eine der in Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Entscheidungen.

14.
Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Mündliche Verhandlungen vor der Widerspruchskammer sind öffentlich, sofern die Widerspruchskammer nicht von Amts wegen oder auf hinreichend begründeten Antrag eines Beteiligten anders entscheidet.

15.
In Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

d)
eine gütliche Einigung der Beteiligten zu erleichtern.

16.
Folgender Artikel 17a wird eingefügt:

Artikel 17a Kosten

Die Beteiligten tragen ihre eigenen Kosten.

17.
Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

h)
den Entscheidungstenor, gegebenenfalls einschließlich einer Kostenentscheidung für die Beweiserhebung und einer Entscheidung über die Erstattung von Gebühren nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 oder Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013.

18.
Dem Artikel 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Der Vorsitzende entscheidet, ob die Angaben des Widerspruchsführers nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g, der Agentur nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d oder eines Streithelfers nach Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe d als vertraulich zu betrachten sind. Der Vorsitzende stellt sicher, dass keine als vertraulich betrachteten Informationen in der endgültigen Entscheidung veröffentlicht werden.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(**)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission vom 18. Juni 2013 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Abgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 17).

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