Artikel 4 VO (EU) 2016/824
Über sich bereits im Betrieb befindliche MTF zu übermittelnde Informationen
Im Falle einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers, die bzw. der zum Betrieb eines MTF laut Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zugelassenen ist, das sich zum Termin der Anwendung dieser Verordnung bereits im Betrieb befindet, übermittelt diese Firma bzw. dieser Betreiber die in den Artikeln 2 und 3 dieser Richtlinie aufgeführten Informationen, sofern Folgendes erforderlich ist:
- a)
- Informationen zu berichtigen, zu aktualisieren oder zu klären, die der relevante Betreiber zuvor der für ihn zuständigen Behörde übermittelt hat;
- b)
- die Einhaltung der Verpflichtungen laut der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu demonstrieren, die vor der Anwendung dieser Verordnung für das MTF nicht gegolten haben.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
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