Artikel 6 VO (EU) 2016/824

Zusätzliche über OTF zu übermittelnde Informationen

Neben den in Artikel 2 benannten Angaben übermittelt ein relevanter Betreiber der für ihn zuständigen Behörde folgende Informationen:

a)
Informationen darüber, ob eine andere Wertpapierfirma damit beauftragt wird, gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU unabhängig in ihrem OTF Market-Making zu betreiben;
b)
eine detaillierte Beschreibung, wie und unter welchen Umständen sie gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU Aufträge im OTF nach Ermessen ausführt;
c)
die Regeln, Verfahren und Protokolle, anhand deren der Betreiber die Handelsinteressen eines Mitglieds oder Teilnehmers außerhalb der Einrichtungen des OTF weiterverfolgt;
d)
eine Beschreibung des Rückgriffs auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß Artikel 20 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU;
e)
die Regeln und Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Artikel 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU bei Geschäften, die über das OTF abgeschlossen werden, sofern diese Regeln auf das Verhältnis zwischen dem relevanten Betreiber und einem OTF-Nutzer Anwendung finden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.