Präambel VO (EU) 2016/840

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen.
(2)
Zwei Personen sollten nicht länger in der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt werden.
(3)
Die Angaben zu bestimmten in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführten Personen sollten auf den neuesten Stand gebracht werden.
(4)
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

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