Artikel 2 VO (EU) 2016/842

Vorhandene Bestände des Zusatzstoffs sowie der Vormischungen und Mischfuttermittel, die den Zusatzstoff enthalten, und die im Einklang mit den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Rechtsvorschriften stehen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.

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