ANHANG VO (EU) 2016/854
Die folgenden Einträge werden in alphabetischer Reihenfolge in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 eingefügt:
Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie | Angabe | Bedingungen für die Verwendung der Angabe | Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen | Nummer im EFSA Journal | Nummer des Eintrags in der konsolidierten Liste, die der EFSA zur Bewertung vorgelegt wurde |
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Nicht fermentierbare Kohlenhydrate | Der Verzehr von Lebensmitteln/Getränken, die anstelle von fermentierbaren Kohlenhydraten |
Damit die Angabe zulässig ist, sollten fermentierbare Kohlenhydrate (1**) in Lebensmitteln oder Getränken durch nicht fermentierbare Kohlenhydrate (2***) ersetzt werden, und zwar in solchen Anteilen, dass der Verzehr dieser Lebensmittel oder Getränke den pH-Wert des Zahnbelags während des Verzehrs und bis 30 Minuten nach dem Verzehr nicht unter 5,7 absenkt.
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2013;11(7):3329 | ||
Unverdauliche Kohlenhydrate | Der Verzehr von Lebensmitteln/Getränken, die anstelle von Zucker |
Damit die Angabe zulässig ist, sollten Zucker in Lebensmitteln oder Getränken durch unverdauliche Kohlenhydrate ersetzt werden, die im Dünndarm weder verdaut noch absorbiert werden, sodass der Zuckergehalt der Lebensmittel oder Getränke mindestens um den in der Angabe REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-Anteil gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Anteil reduziert ist. |
2014;12(1):3513 2014;12(10):3838 2014;12(10):3839 |
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