Artikel 1 VO (EU) 2016/860
Gegenstand
(1) In dieser Verordnung werden die Vorschriften zur Präzisierung der in Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Ausnahmefälle festgelegt, in denen die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung des Bail-in-Instruments bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse ausschließen kann.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden durch eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte Abwicklungsbehörde und durch den Ausschuss für die einheitliche Abwicklung im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) angewendet.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
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