Artikel 3 VO (EU) 2016/860

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet zudem der Ausdruck

1.
„direkte Ansteckung” eine Situation, in der die unmittelbaren Verluste der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts, die aus der Herabschreibung der Verbindlichkeiten des Instituts resultieren, zum Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall für diese Gegenparteien in naher Zukunft führen;
2.
„indirekte Ansteckung” eine Situation, in der die Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten eines Instituts eine negative Reaktion von Marktteilnehmern hervorruft, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Finanzsystems mit möglichen Schäden für die Realwirtschaft führt.

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