Artikel 2 VO (EU) 2016/861

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 erhält folgende Fassung:

c)
Der Mitarbeiter hat im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung erhalten, die mindestens der niedrigsten Gesamtvergütung entspricht, die ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein Mitarbeiter, der eines der in Artikel 3 Absätze 1, 5, 6, 8, 11, 12, 13 oder 14 genannten Kriterien erfüllt, im betreffenden Geschäftsjahr erhalten hat.

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