Artikel 1 VO (EU) 2016/865
Nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wird eine Untersuchung eingeleitet, um festzustellen, ob mit den Einfuhren in die Union von
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Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, unabhängig von der Breite, weichgeglüht oder nicht, oder
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Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und weniger als 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, mit einer Breite über 650 mm, weichgeglüht oder nicht, oder
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Folien aus Aluminium mit einer Dicke über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, unabhängig von der Breite, weichgeglüht oder nicht, oder
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Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen, mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, unabhängig von der Breite, weichgeglüht oder nicht, bei mindestens zwei Schichten,
mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex76071119 (TARIC-Codes 7607111930, 7607111940 und 7607111950) und ex76071190 (TARIC-Codes 7607119045 und 7607119080) eingereiht werden, die Maßnahmen umgangen werden, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 eingeführt wurden.
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