Artikel 8 VO (EU) 2016/867

Allgemeine Pflichten für erweiterte Meldungen

(1) Berichtspflichtige und ihre ausländischen Niederlassungen, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind, richten zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verarbeitung und Übermittlung der Daten, die gemäß Artikel 6 dieser Verordnung auf Einzelbasis zu melden sind, die erforderlichen Organisationsstrukturen und geeignete interne Kontrollmechanismen ein.

(2) Ausländische Niederlassungen, die nicht in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässig sind, gelten nicht als Berichtspflichtige im Sinne dieser Verordnung. Die Berichtspflichtigen stellen sicher, dass die betreffenden ausländischen Niederlassungen Regelungen, Prozesse und Mechanismen implementieren, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Berichtspflichten auf Einzelbasis zu sicherzustellen.

(3) Die statistischen Berichtspflichten dieser Verordnung gelten unbeschadet sonstiger gegenwärtiger oder zukünftiger Berichtspflichten im Hinblick auf Kreditdaten, die gemäß nationalen Rechtsvorschriften oder sonstigen Meldeverpflichtungen anwendbar sind.

(4) Die NZBen können die an die EZB zu übermittelnden Daten im Rahmen weiter gefasster nationaler Meldeverpflichtungen erheben, die im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen bzw. den nationalen Rechtsvorschriften stehen. Diese weiter gefassten Meldeverpflichtungen können Daten umfassen, die anderen als statistischen Zwecken, beispielsweise bankaufsichtlichen Zwecken, dienen.

(5) Die NZBen können Kreditdaten aus anderen Quellen erhalten.

(6) Die Mindestanforderungen an Harmonisierung, Vollständigkeit, Detaillierungsgrad und Identifizierung von Vertragspartnern der Kreditdaten sind in den Meldevorlagen in Anhang I aufgeführt.

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