ANHANG VO (EU) 2016/879
Erklärung der Konformität mit Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)
Das Unternehmen [Name des Unternehmens, USt.-Identifikationsnummer und — bei Einführern von Einrichtungen — Registriernummer im F-Gas-Portal einfügen] erklärt unter eigener Verantwortung, dass beim Inverkehrbringen von ihm in die Union eingeführter oder in der Union hergestellter vorbefüllter Einrichtungen die darin enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems der Union gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 berücksichtigt werden, denn [Zutreffendes bitte ankreuzen; Anrechnung auf die Quote gilt bei Ankreuzen einer oder mehrerer der nachstehenden Optionen als erwiesen]- ☐ A.
- zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr verfügt es für die in den Einrichtungen enthaltene Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe über die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 erteilte(n) und in dem Register gemäß Artikel 17 der Verordnung registrierte(n) Genehmigung(en) zur Nutzung der für Hersteller oder Einführer teilfluorierter Kohlenwasserstoffe vorgesehenen Quote gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014.
- ☐ B.
- [nur für Einführer von Einrichtungen] die in den Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe wurden in der Union in Verkehr gebracht, anschließend ausgeführt und außerhalb der Union in die Einrichtungen gefüllt, und das Unternehmen, das die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht hatte, gab eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass die Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe als in der Union in Verkehr gebracht gemeldet wurde oder gemeldet wird und nicht gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Abschnitt 5C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission(2) als im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 direkt zur Ausfuhr geliefert gemeldet wurde oder gemeldet wird.
- ☐ C.
- [nur für in der Union hergestellte Einrichtungen] die in die Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe wurden von einem Hersteller oder Einführer teilfluorierter Kohlenwasserstoffe vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verkehr gebracht.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (ABl. L 318 vom 5.11.2014, S. 5).
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