Präambel VO (EU) 2016/891

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates(1) werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2016 festgesetzt.
(2)
Für die Verwaltung der Fangmöglichkeiten für Sandaal in den ICES-Divisionen IIa und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV wurden in Anhang IID der Verordnung (EU) 2016/72 sieben Bewirtschaftungsgebiete festgelegt, in denen besondere Fangbeschränkungen gelten.
(3)
Gemäß Verordnung (EU) 2016/72, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/458 des Rates(2), ist die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sandaal in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa und IIIa sowie des ICES-Untergebiets IV auf 87219 Tonnen festgesetzt; gleichzeitig ist die Fangbeschränkung für Sandaal im Bewirtschaftungsgebiet 1 auf Grundlage des ICES-Gutachtens infolge des besonderen Antrags auf 13000 Tonnen festgesetzt, um Dänemark Gelegenheit zu geben, sich im Rahmen einer Echtzeitüberwachung einen besseren Überblick über die tatsächliche Bestandsgröße zu verschaffen.
(4)
Die Analyse der Ergebnisse der Echtzeitüberwachung der Bestandsgröße hat gezeigt, dass an der Fangbeschränkung für Sandaal im Bewirtschaftungsgebiet 1 auf 5000 Tonnen besser hätte festgehalten werden sollen, wie ursprünglich vom ICES für dieses Gebiet empfohlen.
(5)
Unter diesen Umständen sollte die TAC um 8000 Tonnen reduziert werden. In Anbetracht einer Verpflichtung, die Dänemark vor der Annahme der Verordnung (EU) 2016/458 eingegangen ist, sollte diese Kürzung in Bezug auf Dänemarks Unterquote im Bewirtschaftungsgebiet 3 erfolgen. Diese Kürzung stellt eine Ad-hoc-Lösung in Anbetracht des unerwarteten erheblichen Rückgangs der Fangmöglichkeiten für Sandaal, auf die im wissenschaftlichen Gutachten des ICES hingewiesen wird, und angesichts spezifischer Verpflichtungen, die der betreffende Mitgliedstaat eingegangen ist, dar. Sie erfolgt unbeschadet der relativen Stabilität und stellt keinen Präzedenzfall für die Zukunft dar.
(6)
Biomasse und Rekrutierung beim Sardellenbestand im Golf von Biskaya sind unter den höchsten in den historischen Zeitreihen, sodass für 2016 im Einklang mit der vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) 2014 geprüften Bewirtschaftungsstrategie eine höhere vorsorgliche TAC festgesetzt werden kann.
(7)
Die Verordnung (EU) 2016/72 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Da die Änderung der Fangbeschränkungen Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Unionsschiffen hat, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
(9)
Die Fangbeschränkungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/72 gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen sollten daher auch ab diesem Datum gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des berechtigten Vertrauens werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht erschöpft wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2016/458 des Rates vom 30. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten (ABl. L 80 vom 31.3.2016, S. 1).

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