Präambel VO (EU) 2016/895
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Danisco (UK) Ltd. hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Änderung des Namens des Zulassungsinhabers in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 der Kommission(2) zur Zulassung einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) beantragt.
- (2)
- Der Antragsteller führt an, mit Wirkung vom 12. November 2015 habe Danisco (UK) Ltd. die Vermarktungsrechte der Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) an STI Biotechnologie übertragen.
- (3)
- Die vorgeschlagenen Änderungen der Zulassung sind ein rein administrativer Vorgang und erfordern keine Neubewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet.
- (4)
- Damit STI Biotechnologie seine Vertriebsrechte für diesen Futtermittelzusatzstoff wahrnehmen kann, muss der Wortlaut der Zulassung geändert werden.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Da es nicht erforderlich ist, die mit dieser Verordnung an der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 vorgenommene Änderung aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte ein Übergangszeitraum gewährt werden, in dem die vorhandenen Bestände dieses Zusatzstoffs sowie der diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen und Mischfuttermittel aufgebraucht werden können.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Zulassung einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 20).
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