Artikel 5 VO (EU) 2016/908

Auswirkung auf Marktliquidität und -effizienz

Bei der Entscheidung darüber, ob eine Marktpraxis, die als ZMP festgelegt werden soll, das Kriterium von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllt, bewerten die zuständigen Behörden die Auswirkungen der Marktpraxis zumindest auf die folgenden Elemente:

a)
Handelsvolumen;
b)
Anzahl der Aufträge im Auftragsbuch (Ordertiefe);
c)
Tempo der Durchführung der Geschäfte;
d)
volumengewichteter Durchschnittspreis eines einzigen Handelstages, täglicher Schlusskurs;
e)
Geld-Brief-Spanne, Preisschwankung und -volatilität;
f)
Regelmäßigkeit von Angeboten oder Geschäften.

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