Artikel 5 VO (EU) 2016/908
Auswirkung auf Marktliquidität und -effizienz
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Marktpraxis, die als ZMP festgelegt werden soll, das Kriterium von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllt, bewerten die zuständigen Behörden die Auswirkungen der Marktpraxis zumindest auf die folgenden Elemente:
- a)
- Handelsvolumen;
- b)
- Anzahl der Aufträge im Auftragsbuch (Ordertiefe);
- c)
- Tempo der Durchführung der Geschäfte;
- d)
- volumengewichteter Durchschnittspreis eines einzigen Handelstages, täglicher Schlusskurs;
- e)
- Geld-Brief-Spanne, Preisschwankung und -volatilität;
- f)
- Regelmäßigkeit von Angeboten oder Geschäften.
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