Präambel VO (EU) 2016/908

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Festlegung gemeinsamer Kriterien, Verfahren und Anforderungen soll zur Entwicklung einheitlicher Regelungen hinsichtlich der zulässigen Marktpraxis (ZMP) beitragen, die Klarheit des ihr zugrunde liegenden Rechtsrahmens verbessern sowie faire und effiziente Verhaltensweisen der Marktteilnehmer untereinander fördern. Ferner sollen damit das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes und die Marktintegrität gestärkt werden.
(2)
Um sicherzustellen, dass die ZMP nicht der Innovation und einer anhaltenden dynamischen Entwicklung der Finanzmärkte entgegenstehen, sollten die zuständigen Behörden bei neuen oder sich abzeichnenden Markttrends, die zu einer neuen Marktpraxis führen könnten, nicht automatisch von deren Unzulässigkeit ausgehen. Vielmehr sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob die betreffende Marktpraxis die in dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgegebenen Kriterien erfüllt.
(3)
ZMP sollten so ausgeführt werden, dass die Marktintegrität und der Anlegerschutz gewährleistet sind, ohne dass Risiken für andere Marktteilnehmer und andere verbundene Märkte entstehen. Deshalb muss im Falle von Marktpraktiken, die für eine Anerkennung als ZMP vorgeschlagen werden, gebührende Aufmerksamkeit auf Transparenz und auf die Bedingungen für die ZMP gelegt werden. Bei der Bestimmung des Grades an Transparenz, die eine als ZMP vorgeschlagene Marktpraxis für die Öffentlichkeit und für die zuständigen Behörden mit sich bringt, sollten die zuständigen Behörden auch die verschiedenen Phasen der Ausführung der potenziellen ZMP berücksichtigen. Folglich empfiehlt es sich, spezielle Transparenzanforderungen für diese Phasen festzulegen, d. h. für die Zeit vor der Ausführung der ZMP durch die Marktteilnehmer, die Zeit der Ausführung und die Beendigung der Ausführung der ZMP durch die Marktteilnehmer.
(4)
Die Marktpraktiken, die von zuständigen Behörden als ZMP festgelegt werden können, können sich in Art und Charakter unterscheiden. Bei der Festlegung einer Marktpraxis als ZMP sollte die zuständige Behörde die erforderliche Häufigkeit von Bekanntgaben der die ZMP ausführenden Person einschätzen, um zu gewährleisten, dass diese Häufigkeit auf die betreffende Marktpraxis abgestimmt sowie angemessen ist. Dabei sollte die Notwendigkeit, die Öffentlichkeit zu informieren und der zuständigen Behörde Informationen für die laufende Überwachung zur Verfügung zu stellen, gegen den Aufwand abgewogen werden, der den die ZMP ausführenden Personen durch die Forderung nach regelmäßigen Bekanntgaben entsteht. Außerdem sollten die zuständigen Behörden bei der Bewertung einer Marktpraxis, die außerhalb eines Handelsplatzes durchgeführt werden kann, prüfen, ob die Forderung nach einem erheblichen Grad an Markttransparenz erfüllt ist.
(5)
Wenn zuständige Behörden eine Marktpraxis anerkannt haben, sollten sie sicherstellen, dass diese Praxis angemessen und mit gebührender Sorgfalt und Aufmerksamkeit überwacht wird. Daher sollten die Personen, die die Marktpraxis ausführen, verpflichtet sein, hinreichende Aufzeichnungen über alle getätigten Geschäfte und erteilten Aufträge zu führen, damit die zuständigen Behörden die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehen Aufsichtsaufgaben wahrnehmen und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen können. Von größter Wichtigkeit ist auch, dass die Ausführung der Marktpraxis von anderen Handelsaktivitäten unterschieden werden kann, die die betreffenden Personen für eigene Rechnung oder für Rechnung von Kunden durchführen. Dies lässt sich durch die Führung getrennter Konten erreichen.
(6)
Der Status der Einrichtung, die die zulässige Marktpraxis ausführt, ist vor allem dann besonders zu beachten, wenn diese Einrichtung im Namen oder für Rechnung einer anderen Person handelt, die der unmittelbar Begünstigte der Marktpraxis ist. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob es für die Zulässigkeit der konkreten geprüften Marktpraxis von Belang ist, ob die betreffende Person beaufsichtigt wird.
(7)
Bei der Bewertung der Auswirkungen der zur Anerkennung als ZMP vorgeschlagenen Marktpraktiken auf Marktliquidität und -effizienz sollten die zuständigen Behörden das Ziel dieser Marktpraktiken berücksichtigen, so beispielsweise, ob im konkreten Fall das Ziel der Marktpraxis darin besteht, den regulären Handel mit illiquiden Finanzinstrumenten zu fördern, Abusive Squeezes zu vermeiden oder Offerten zu unterbreiten, wenn das Risiko besteht, dass es keine Gegenparteien für einen Handel gibt, oder um ordnungsgemäße Geschäfte zu ermöglichen, wenn ein Teilnehmer eine beherrschende Stellung innehat. In Bezug auf den Preis könnten solche Ziele auch darin bestehen, Preisschwankungen aufgrund übermäßiger Spreads und eines begrenzten Angebots bzw. einer begrenzten Nachfrage bei einem Finanzinstrument möglichst gering zu halten, ohne einen Markttrend zu gefährden, für Preistranzparenz zu sorgen oder eine faire Preisbewertung in Märkten zu ermöglichen, in denen die meisten Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes durchgeführt werden.
(8)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(9)
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(10)
Zur Sicherung des reibungslosen Funktionierens der Finanzmärkte ist es erforderlich, dass diese Verordnung baldmöglichst in Kraft tritt und dass ihre Bestimmungen vom selben Tag an gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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