Artikel 2 VO (EU) 2016/909
(1) Die zuständigen Behörden überprüfen und beurteilen mithilfe automatisierter Verfahren, ob die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 übermittelten Meldungen den Anforderungen von Artikel 1 der vorliegenden Verordnung und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/378 der Kommission(1) entsprechen.
(2) Die Handelsplatzbetreiber werden mithilfe automatisierter Verfahren unverzüglich über unvollständige Angaben bei eingegangenen Meldungen und über eine etwaige Nichteinhaltung der in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/378 genannten Meldefrist in Kenntnis gesetzt.
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA gemäß Artikel 1 mithilfe automatisierter Verfahren vollständige und genaue Meldungen zu den Finanzinstrumenten.
Am Tag nach dem Eingang der Meldungen zu den Finanzinstrumenten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 konsolidiert die ESMA mithilfe automatisierter Verfahren die von allen zuständigen Behörden übermittelten Meldungen.
(4) Die ESMA überprüft und beurteilt mithilfe automatisierter Verfahren, ob die eingegangenen Meldungen der zuständigen Behörden vollständig und genau sind und dem in Tabelle 3 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2016/378 vorgegebenen Format sowie den dort angegebenen Normen entsprechen.
(5) Die ESMA setzt die zuständigen Behörden mithilfe automatisierter Verfahren unverzüglich über unvollständige Angaben bei eingegangenen Meldungen und über eine etwaige Nichteinhaltung der in Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/378 genannten Meldefrist in Kenntnis.
(6) Die ESMA veröffentlicht mithilfe automatisierter Verfahren die vollständige Liste der Meldungen in elektronischer, herunterladbarer und maschinenlesbarer Form auf ihrer Website.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/378 der Kommission vom 11. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Zeitplan, das Format und Muster für die Übermittlung der Meldungen an die zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 72 vom 17.3.2016, S. 1).
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