Präambel VO (EU) 2016/91
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1), insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sieht vor, dass die Kommission in Anhang III ein Verzeichnis der Gemeinschaftsbehörden führt.
- (2)
- Bulgarien hat die Kommission in einem Schreiben über seine Absicht in Kenntnis gesetzt, die Führung einer Unionsbehörde nach der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 in Bulgarien einzustellen.
- (3)
- Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollte entsprechend geändert werden.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.
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