Präambel VO (EU) 2016/911
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Titel II Kapitel III der Richtlinie 2014/59/EU sind Regeln für Vereinbarungen festgelegt, mit denen ein EU-Mutterinstitut oder ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU genanntes Unternehmen und dessen Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, bei denen es sich um Institute oder Finanzinstitute handelt, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des Mutterunternehmens einbezogen sind, einem Unternehmen finanzielle Unterstützung gewähren können, sofern dieses die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt. Dies ermöglicht die Übertragung von Mitteln in Fällen, in denen sich ein Unternehmen der Gruppe in ernsthaften Schwierigkeiten befindet. Um fundierte Anlageentscheidungen treffen zu können, muss für die Gläubiger und Anleger Klarheit im Hinblick darauf herrschen, mit welchen Risiken und potenziellen Verpflichtungen solche Vereinbarungen verbunden sind und inwieweit die Vereinbarung über finanzielle Unterstützung die Chancen auf eine Sanierung der Gruppe erhöht. Aus diesem Grund sollte eine solche Vereinbarung ähnlich wie Unternehmensabschlüsse in einer für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen Form vorliegen.
- (2)
- Offengelegt werden sollten die maßgeblichen allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung, wie der Unterstützungshöchstbetrag, die Grundsätze, nach denen die für die Gewährung der Unterstützung zu erbringende Gegenleistung berechnet wird, eine allgemeine Beschreibung des Fälligkeitsprofils und die maximale Laufzeit der zur Unterstützung gewährten Darlehen. Allerdings sollte bei dieser Offenlegung der Notwendigkeit einer vertraulichen Behandlung unternehmensspezifischerer Angaben Rechnung getragen werden.
- (3)
- Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
- (4)
- Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
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