Präambel VO (EU) 2016/912

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission(2) enthält einen Fehler, da Artikel 7 versehentlich in die Verordnung aufgenommen wurde, darin aber nicht enthalten sein sollte.
(2)
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG des Rates(3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der „Sicherheit in Eisenbahntunneln” im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394).

(3)

Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6).

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