Präambel VO (EU) 2016/912
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission(2) enthält einen Fehler, da Artikel 7 versehentlich in die Verordnung aufgenommen wurde, darin aber nicht enthalten sein sollte.
- (2)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG des Rates(3) eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der „Sicherheit in Eisenbahntunneln” im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394).
- (3)
Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6).
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