Artikel 2 VO (EU) 2016/918
Abweichend von Artikel 3 dürfen Stoffe und Gemische bereits vor dem 1. Februar 2018 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
Abweichend von Artikel 3 müssen Stoffe und Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Februar 2018 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 1. Februar 2020 nicht erneut gemäß dieser Verordnung neu gekennzeichnet und verpackt werden.
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