ANHANG VI VO (EU) 2016/918
Anhang VI Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Tabelle 1.1 erhält die Zeile betreffend Ätz-/Reizwirkung auf die Haut folgende Fassung:
Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung Skin Corr. 1
Skin Corr. 1A
Skin Corr. 1 B
Skin Corr. 1C
Skin Irrit. 2
- 2.
-
Die Anmerkung U in Abschnitt 1.1.3 erhält folgende Fassung:
Anmerkung U (Tabelle 3.1):
Beim Inverkehrbringen müssen die Gase als „Gase unter Druck” in eine der Gruppen der verdichteten Gase, der verflüssigten Gase, der tiefgekühlten Gase oder der gelösten Gase eingestuft werden. Die Zuordnung zu einer Gruppe hängt vom Aggregatzustand ab, in dem das Gas verpackt wird, und muss deshalb von Fall zu Fall entschieden werden. Folgende Kodierungen werden zugewiesen:
Press. Gas (Comp.)
Press. Gas (Liq.)
Press. Gas (Ref. Liq.)
Press. Gas (Diss.)
Aerosole dürfen nicht als Gase unter Druck eingestuft werden (vgl. Anhang I Teil 2 Abschnitt 2.3.2.1 Anmerkung 2).
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