ANHANG VO (EU) 2016/933
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
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(1) | (2) | (3) |
Ware in der Form eines gelben, nach Banane riechenden Pulvers, bestehend aus:
Die Ware ist in einem Kunststoffbehälter mit einem Nettoinhalt von 1,8 kg für den Einzelverkauf aufgemacht. Sie ist mit Getränken zu vermischen. Laut Etikett ist ein Messlöffel (30 g) in etwa drei Dezilitern Wasser oder Milch aufzulösen. |
21069092 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 210690 und 21069092. Da die Ware hydrolysierte Proteine enthält, kann sie nicht in Position 3502 eingereiht werden. Die Ware kann nicht in die Position 3504 eingereiht werden, da sie bestimmte Zutaten enthält (unter anderem Süßstoffe, Farbstoffe und Emulgatoren), aufgrund derer es sich um eine Lebensmittelzubereitung im Sinne der Position 2106 handelt. Da es sich bei der Ware um eine für den Einzelverkauf aufgemachte Lebensmittelzubereitung handelt, ist sie in die KN-Position 21069092 einzureihen. |
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