Präambel VO (EU) 2016/950

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.
(2)
In der Verordnung (EU) Nr. 823/2012 der Kommission(3) war eine abweichende Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Carfentrazon-ethyl, Cyazofamid, Ethofumesat, Fenamidon, Foramsulfuron, Imazamox, Isoxaflutol, Linuron, Mesotrion, Oxasulfuron, Pendimethalin und Trifloxystrobin festgelegt worden. Die Genehmigung für diese Wirkstoffe läuft am 31. Juli 2016 aus.
(3)
In der Verordnung (EU) Nr. 823/2012 war eine abweichende Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660), Deltamethrin, Dimethenamid-P, Flufenacet, Flurtamon, Fosthiazat, Iodosulfuron, Iprodion, Maleinsäurehydrazid, Picoxystrobin und Silthiofam festgelegt worden. Die Genehmigung für diese Wirkstoffe läuft am 31. Oktober 2016 aus.
(4)
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012(4) wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für diese Wirkstoffe gestellt.
(5)
Da sich die Bewertung der Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, auf die die Antragsteller keinen Einfluss hatten, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung zu verlängern.
(6)
Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung über die Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, wird sie sich bemühen, wie unter den gegebenen Umständen angezeigt, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.
(7)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 823/2012 der Kommission vom 14. September 2012 zur Festlegung von von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 abweichenden Fristen für die Genehmigung der Wirkstoffe 2,4-DB, Benzoesäure, beta-Cyfluthrin, Carfentrazon-ethyl, Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660), Cyazofamid, Cyfluthrin, Deltamethrin, Dimethenamid-P, Ethofumesat, Ethoxysulfuron, Fenamidon, Flazasulfuron, Flufenacet, Flurtamon, Foramsulfuron, Fosthiazat, Imazamox, Iodosulfuron, Iprodion, Isoxaflutol, Linuron, Maleinsäurehydrazid, Mecoprop, Mecoprop-P, Mesosulfuron, Mesotrion, Oxadiargyl, Oxasulfuron, Pendimethalin, Picoxystrobin, Propiconazol, Propineb, Propoxycarbazon, Propyzamid, Pyraclostrobin, Silthiofam, Trifloxystrobin, Warfarin und Zoxamid (ABl. L 250 vom 15.9.2012, S. 13).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

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