ANHANG II VO (EU) 2016/952
In Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:
Nummer | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(*) | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Besondere Bestimmungen |
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6 |
Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 Zugangsnummer in der Sammlung der „Collection Nationale de Cultures de Microorganismes” (CNCM) des Institut Pasteur: CNCM I-3936 |
Entfällt | Mindestkonzentration: 1 × 1013 KBE/kg | 6. Juli 2016 | 6. Juli 2031 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS02 als mögliches Allergen eingestuft werden muss. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Hersteller sorgt für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses. |
Fußnote(n):
- (*)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
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