Artikel 2 VO (EU) 2016/959

Format für die Aufzeichnung der schriftlichen Protokolle oder Vermerke

Offenlegende Marktteilnehmer erstellen die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960 genannten schriftlichen Protokolle oder Vermerke in einem elektronischen Format und verwenden dabei

a)
das Muster in Anhang I, wenn die Marktsondierung ihrer Auffassung nach die Offenlegung von Insiderinformationen einschließt;
b)
das Muster in Anhang II, wenn die Marktsondierung ihrer Auffassung nach keine Offenlegung von Insiderinformationen einschließt;

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