Artikel 2 VO (EU) 2016/959
Format für die Aufzeichnung der schriftlichen Protokolle oder Vermerke
Offenlegende Marktteilnehmer erstellen die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960 genannten schriftlichen Protokolle oder Vermerke in einem elektronischen Format und verwenden dabei
- a)
- das Muster in Anhang I, wenn die Marktsondierung ihrer Auffassung nach die Offenlegung von Insiderinformationen einschließt;
- b)
- das Muster in Anhang II, wenn die Marktsondierung ihrer Auffassung nach keine Offenlegung von Insiderinformationen einschließt;
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.