Artikel 4 VO (EU) 2016/959
Format für die Mitteilung und Aufzeichnung, dass die offengelegten Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben
(1) Offenlegende Marktteilnehmer setzen die Personen, die die Marktsondierungen erhalten haben, schriftlich darüber in Kenntnis, dass die im Verlauf der Marktsondierung offengelegten Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben.
(2) Offenlegende Marktteilnehmer zeichnen die nach Absatz 1 übermittelten Informationen entsprechend dem Muster in Anhang III auf.
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