ANHANG II VO (EU) 2016/959

Muster für die schriftlichen Protokolle und Vermerke nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960, wenn es sich bei den offengelegten Informationen nicht um Insiderinformationen handelt

Punkt Textfeld
i.
Identität des offenlegenden Marktteilnehmers
Vollständige Namen des offenlegenden Marktteilnehmers und der Person innerhalb des offenlegenden Marktteilnehmers, die die Informationen und die für die Übermittlung verwendeten Kontaktangaben bereitstellt
ii.
Identität der Person, die die Mitteilung erhält
Vollständiger Name der Person, die die übermittelten Informationen erhält, und die für die Übermittlung verwendeten Kontaktangaben
iii.
Datum und Uhrzeit der Übermittlung
Datum und Uhrzeit(en) der Übermittlung mit Angabe der Zeitzone
iv.
Klarstellung der Art des Gesprächs gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960
Aufzeichnung der Erklärung, dass die Übermittlung für die Zwecke einer Marktsondierung stattfindet
v.
Bestätigung der Identität gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960
Aufzeichnung der Information über die Bestätigung durch die kontaktierte Person, dass der offenlegende Marktteilnehmer mit der Person kommuniziert, die vom potenziellen Anleger mit dem Empfang der Marktsondierung betraut wurde
vi.
Klarstellung gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960, dass keine Insiderinformationen mitgeteilt werden
Aufzeichnung der Klarstellung, dass die Person, die die übermittelten Informationen erhält, bei Zustimmung zum Erhalt der Marktsondierung Informationen erhalten wird, die der offenlegende Marktteilnehmer nicht als Insiderinformationen betrachtet, und ein Verweis auf die in Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegte Verpflichtung
vii.
Bestätigung der Zustimmung gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960
Aufzeichnung der Information über die Zustimmung der Person, die die Marktsondierung erhält, dass die Marktsondierung fortgesetzt wird (Ersuchen und Antwort auf Ersuchen)
viii.
Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2016/960
Beschreibung der für die Zwecke der Marktsondierung offengelegten Informationen

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