Artikel 5 VO (EU) 2016/960
Verfahren für die Mitteilung, dass Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben
Wenn offenlegende Marktteilnehmer gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 einschätzen, dass die im Zuge einer Marktsondierung offengelegten Insiderinformationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben, übermitteln sie der Person, die die Marktsondierung erhalten hat, die folgenden Angaben:
- a)
- die Identität des offenlegenden Marktteilnehmers;
- b)
- Angaben zum Geschäft, das Gegenstand der Marktsondierung ist;
- c)
- Datum und Uhrzeit der Marktsondierung;
- d)
- die Tatsache, dass die offengelegten Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben;
- e)
- das Datum, an dem die Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben.
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