Artikel 5 VO (EU) 2016/960

Verfahren für die Mitteilung, dass Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben

Wenn offenlegende Marktteilnehmer gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 einschätzen, dass die im Zuge einer Marktsondierung offengelegten Insiderinformationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben, übermitteln sie der Person, die die Marktsondierung erhalten hat, die folgenden Angaben:

a)
die Identität des offenlegenden Marktteilnehmers;
b)
Angaben zum Geschäft, das Gegenstand der Marktsondierung ist;
c)
Datum und Uhrzeit der Marktsondierung;
d)
die Tatsache, dass die offengelegten Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben;
e)
das Datum, an dem die Informationen ihre Eigenschaft als Insiderinformationen verloren haben.

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