Artikel 16 VO (EU) 2016/98
Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums
(1) Für die Zwecke der Erstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums im Einklang mit Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU ermitteln die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums die durchzuführenden aufsichtlichen Tätigkeiten.
(2) Das aufsichtliche Prüfungsprogramm des Kollegiums enthält mindestens Folgendes:
- a)
- die Bereiche für gemeinsame Arbeiten, die im Rahmen der Risikobewertung der Gruppe, der Bewertung des Liquiditätsrisikos und gemeinsamer Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU oder infolge anderer Tätigkeiten des Kollegiums, einschließlich Anstrengungen im Hinblick auf einen Beitrag zu einer effizienten Aufsicht und zur Beseitigung unnötiger Doppelarbeit im Einklang mit Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Richtlinie, ermittelt wurden;
- b)
- die jeweiligen aufsichtlichen Prüfungsprogramme der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Mitglieder des Kollegiums für das Mutterunternehmen und für alle in einem Mitgliedstaat zugelassenen Institute und niedergelassenen Zweigstellen;
- c)
- die Arbeitsschwerpunkte des Kollegiums und seine geplanten aufsichtlichen Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Vor-Ort-Inspektionen gemäß Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU;
- d)
- die Mitglieder des Kollegiums, die für die Durchführung der geplanten aufsichtlichen Tätigkeiten zuständig sind;
- e)
- die erwarteten Zeitpläne für jede der geplanten aufsichtlichen Tätigkeiten, sowohl im Hinblick auf die zeitliche Planung als auch auf deren Dauer.
(3) Die Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums erfolgt gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99.
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