Artikel 19 VO (EU) 2016/98
Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation
(1) Tritt eine Krisensituation ein, so koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Bewertung der Krisensituation (im Folgenden „koordinierte aufsichtliche Bewertung” ) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen.
(2) Die im Einklang mit Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 durchgeführte koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituation deckt mindestens folgende Aspekte ab:
- a)
- die Art und Schwere der Krisensituation;
- b)
- die Auswirkungen oder potenziellen Auswirkungen der Krisensituation auf die Gruppe und alle betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe;
- c)
- das Risiko grenzüberschreitender Ansteckungseffekte.
(3) Bei der Bewertung von Absatz 2 Buchstabe c prüft die konsolidierende Aufsichtsbehörde die potenziellen systemischen Folgen in den Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen der Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.