Artikel 19 VO (EU) 2016/98

Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

(1) Tritt eine Krisensituation ein, so koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Bewertung der Krisensituation (im Folgenden „koordinierte aufsichtliche Bewertung” ) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen.

(2) Die im Einklang mit Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 durchgeführte koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituation deckt mindestens folgende Aspekte ab:

a)
die Art und Schwere der Krisensituation;
b)
die Auswirkungen oder potenziellen Auswirkungen der Krisensituation auf die Gruppe und alle betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe;
c)
das Risiko grenzüberschreitender Ansteckungseffekte.

(3) Bei der Bewertung von Absatz 2 Buchstabe c prüft die konsolidierende Aufsichtsbehörde die potenziellen systemischen Folgen in den Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen der Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind.

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