Artikel 30 VO (EU) 2016/98

Informationsaustausch für die Bewertung des Sanierungsplans

(1) Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU konsultieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, zum Sanierungsplan, soweit dies für die Zweigstelle relevant ist.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 wird der Sanierungsplan des Instituts von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, im Einklang mit Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 übermittelt.

(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sorgen dafür, dass alle Mitglieder des Kollegiums angemessen über das Ergebnis des in Absatz 1 genannten Verfahrens informiert sind.

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